Was muss man bei arbeitnehmerüberlassung beachten

Anträge auf Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung müssen in Schriftform eingereicht werden. Informieren sie sich über die branchenüblichen tarifverträge, da diese oft anwendung finden.


Dabei werden Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Dokumentieren sie alle absprachen und änderungen schriftlich. Bei der arbeitnehmerüberlassung ist es unerlässlich, den schriftlichen überlassungsvertrag sorgfältig zu prüfen.

Der entleiher hat die pflicht, dem zeitarbeiter die gleichen arbeitsbedingungen wie seinen stammmitarbeitern zu gewähren. Diese ist in § 1 Abs. 1b AÜG festgelegt. Wichtig: Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes vorliegen.

Dieser vertrag regelt die rechte und pflichten sowohl des verleihers als auch des entleihers. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden (Leih-)Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) temporär einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.

Arbeitnehmer verleihen ohne arbeitnehmerüberlassung

Die einhaltung der arbeitsrechtlichen bestimmungen, insbesondere des mindestlohns, ist absolut entscheidend. Stellen sie sicher, dass die sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden. Achten sie darauf, dass der zeitarbeiter über alle notwendigen qualifikationen und berechtigungen verfügt.

In den ersten drei Jahren muss sie jährlich neu beantragt werden, danach kann sie unbefristet erteilt werden. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer zulässig. Ständige oder übermäßige überlassung an denselben einsatzort kann zu unerwünschten rechtsfolgen führen.

Gleiches gilt für die einhaltung der höchstarbeitszeiten und ruhepausen. Letztendlich dient eine sorgfältige beachtung dieser punkte beiden seiten und vermeidet kostspielige probleme. Eine klare kommunikation über die dauer der überlassung ist wichtig.

Demnach darf. Die Arbeitnehmerüberlassung ist gestattet zwischen Betrieben des Baugewerbes.